– GÜLTIG SEIT 25.6.2016 –
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart, für alle Bestellungen seitens der Can Man AG bei Ihren Lieferanten. Mit der Annahme der Bestellung hat der Lieferant diese zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
2. Angebot
2.1. Auf eine Anfrage seitens der Can Man AG hat innert maximal 10 Tagen ein schriftliches Angebot zu folgen.
2.2. Das unentgeltliche Angebot hat mindestens 60 Tage Gültigkeit, berechnet ab Datum des Eintreffens bei der Can Man AG.
2.3. Bei der Preisangabe ist ausdrücklich zu erwähnen, ob ein Abzug (Skonto, Spezialrabatt, Umsatzbonus) gewährt wird oder ob sich die Preise netto verstehen. Die Kosten für Vorrichtungen, Lehren, spezielle Werkzeuge, sowie allfällige Programmierkosten sind separat auszuweisen.
3. Bestellung
Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche/telefonische Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen, erweiterte oder reduzierte Spezifikationen.
4. Preise
4.1. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, sind alle vereinbarten Preise Festpreise und bleiben bis zum Ablauf des Vertrags unverändert; Sie umfassen Verpackungs- und Frachtkosten sowie Steuern und Abgaben ohne Mehrwertsteuer.
4.2. Steuern wie Mehrwertsteuer, sowie Verpackungs- und Frachtkosten sind auf der Rechnung separat auszuweisen.
4.3. „Eil-, Sonder- oder Expresszuschläge“ werden nicht anerkannt und von der Rechnung abgezogen. Sollten jährlich mehrere solche Fälle vorkommen, so ist der Lieferant angehalten diese Fälle offen mit Can Man zu besprechen um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
4.4. Zuviel geliefertes Material wird nicht bezahlt und zwecks Rücknahme durch den Lieferanten an einem definierten Ort eingelagert. Die Rücknahme hat innert 30 Tagen zu erfolgen ansonsten das Material entsorgt wird.
4.5. Transport- und Verpackungskosten bei nicht „frei Haus“ – Lieferungen werden nur einmal pro Bestellung, also nur für eine Gesamtlieferung bezahlt. Sollte der Lieferant, aus welchen Gründen auch immer, den Bestellungsumfang in Teillieferungen aufsplitten, so übernimmt der Lieferant diese Zusatzkosten.
5. Material- und Warenanlieferungen
5.1. Das von der Can Man AG an den Lieferanten zur Ausführung der Bestellung ohne Verrechnung abgegebene Material bleibt (bis zum Einbau, Verarbeitung oder Verbrauch) Eigentum der Can Man AG und ist, soweit erforderlich, als solches zu bezeichnen. Es ist vom Lieferanten beim Eingang einer Kontrolle zu unterziehen und sorgfältig zu behandeln. Schäden und Mängel sind der Can Man AG unverzüglich schriftlich zu melden.
5.2. Per Ende jedes Kalenderjahres ist der Can Man eine Inventar- bzw. Lagerliste über das von der Can Man AG angelieferte und noch nicht verarbeitete Material zuzustellen.
6. Muster, Zeichnungen, Lehren, Werkzeuge
Die von der Can Man AG zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen (PDF, DXF, STEP), Betriebsmittel wie Prüfgeräte, Lehren und Werkzeuge, bleiben ihr Eigentum und dürfen nur für die Offertenstellung bzw. zur Ausführung der Bestellung verwendet werden. Die jeweiligen Zeichnungen sind die verbindlichen Dokumente zur Bestellung. DXF- und STEP-Dateien dienen lediglich als Hilfsmittel zur Programmierung / Einrichtung der Fertigungsanlagen, welche keine Verbindlichkeit haben. Betriebsmittel sind, sofern sie beim Lieferanten verbleiben, von diesem zu inventarisieren, fachgemäss zu warten, zu versichern und in geeigneter Weise aufzubewahren. Auf Wunsch der Can Man AG ist ein schriftlicher Versicherungsnachweis zu leisten.
7. Liefertermine
7.1. Die von der Can Man AG bestimmten Liefertermine sind verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum festgelegten Termin vollumfänglich und in einwandfreier Qualität bei der Can Man AG eingetroffen ist. Drohende Lieferverzüge sind uns unverzüglich und begründet mitzuteilen.
7.2. Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, so bleibt vorbehalten, die entsprechende Rechnung erst innerhalb der Zahlungsfrist des vereinbarten Liefertermins zu bezahlen und entsprechende Lager- bzw. Unterhaltskosten zu verrechnen.
7.3. Wird bei verspätetem Versand der Lieferung ein beschleunigter Transport notwendig (Eilsendungen, Kurierdienste), so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Mehrkosten für nicht verlangte Eilsendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.
7.4. Wurde das Lieferdatum nicht eingehalten hat der Lieferant neben den durch die Verzögerung verursachten Schäden eine Vertragsstrafe für den Lieferverzug zu zahlen. Diese Vertragsstrafe beläuft sich für jede volle Woche auf eineinhalb Prozent (1,5 %) des Kaufpreises für den gesamten Lieferumfang. Die Gesamtvertragsstrafe für den Lieferverzug darf neun Prozent (9 %) des gesamten Kaufpreises nicht überschreiten.
8. Rücktrittsrecht der Can Man AG
8.1. Die Can Man AG ist berechtigt, von der Bestellung jederzeit ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt wird dem Lieferanten von der Can Man AG schriftlich mitgeteilt.
8.2. Der Lieferant hat in einem solchen Fall Anspruch auf Entschädigung für durchgeführte Arbeiten oder getätigte Aufwendungen sowie eine angemessene Gewinnmarge, sofern ein solcher Rücktritt nicht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftrags oder Lieferverzögerungen von mehr 6 Wochen erfolgt.
8.3. Die Entschädigung muss vom Lieferanten vollumfänglich begründet und belegt werden. Die zu leistenden Zahlungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Lieferanten bei der Erfüllung der gesamten Bestellung zustehen würde.
8.4. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn für den nicht mehr auszuführenden Teil der Bestellung besteht nicht.
8.5. Die Can Man AG ist nur soweit zur Bezahlung von Forderungen gemäss Ziff. 8.2 verpflichtet, als ihr der Lieferant die angefangenen Arbeiten frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter überträgt.
8.6. An Stelle des Rücktritts steht der Can Man AG auch das Recht zu, vom Lieferanten Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Transportkosten für Rücksendungen oder Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.
9. Versandinstruktionen
9.1. Jeder Sendung ist ein Lieferschein unter Angabe der entsprechenden Bestellnummer, -datum, Referenz, Projekt oder Kommission, Can Man Artikel-Nummer (6-Stellig) und Zeichnungsnummer (falls vorhanden) beizulegen. Wird die Ware nicht direkt der Can Man AG zugestellt, ist der Can Man AG eine separate Versandscheinkopie zuzustellen. Ferner hat der Lieferant alle nötigen Speditionspapiere auszustellen.
9.2. Sendungen mit Kurierdiensten zu Lasten der Can Man AG sind nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung gestattet.
9.3. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung haftet der Lieferant für den Transport der Ware bis zur Warenannahme der Can Man AG.
10. Prüfung und Qualifizierung
10.1. Der Lieferant liefert der Can Man AG nur geprüftes und bestellungskonformes Material. Die Prüfung der Ware kann durch die Can Man AG beim Hersteller / Lieferant oder bei der Can Man AG erfolgen.
10.2. Die Can Man AG verpflichtet sich, dem Lieferanten eine allfällige Mängelrüge innert 10 Tagen zukommen zu lassen. Bei umfangreichen Lieferungen behält sich die Can Man AG das Recht vor, die 10-tägige Frist mit vorgängigem schriftlichem Hinweis, angemessen zu verlängern.
10.3. Lieferanten, die nach ISO 900x zertifiziert sind, liefern unaufgefordert die entsprechenden oder von der Can Man AG ausdrücklich verlangten Atteste und Zeugnisse zu jeder Lieferung. Die Kosten für diese Dokumente sind im vereinbarten Preis eingeschlossen. Nach Gutbefund des gelieferten und geprüften Materials gilt die Lieferung als angenommen.
10.4. Lieferanten die für die Can Man AG ganze Baugruppen montieren, verwenden erstklassige Normteile (Lager, Stifte, Schrauben u.s.w.) und legen bei der Anlieferung geeignete Dokumente vor, welche dies belegen (z. Bsp. Lieferscheine oder Rechnungen).
11. Schadenersatz
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die als Folge von Nicht- oder Schlechterfüllung der Bestellung entstanden sind, auch dann, wenn die Can Man AG von der Bestellung zurücktritt. Dies gilt auch für Mängelfolgeschäden, die der Lieferant zu verantworten hat. Rückruf- sowie Ein- und Ausbaukosten gehen ebenso zu Lasten des Lieferanten, wenn er diese wegen Schlechterfüllung zu verantworten hat.
12. Produktehaftpflicht
Der Lieferant stellt die Can Man AG ausdrücklich und vollumfänglich von Ansprüchen Dritter frei und entschädigt die Can Man AG für sämtlichen erlittenen Schaden, der sich aus Produktehaftpflicht im Zusammenhang mit seinen Lieferungen ergibt und der gegen die Can Man AG erhoben wird.
13. Rechnungsstellung
Die Rechnung ist mit der entsprechenden Bestellnummer, Bestelldatum, Referenz, Projekt oder Kommission, Can Man Artikel-Nummer (6-Stellig) und Zeichnungsnummer (falls vorhanden) an die Adresse der Can Man AG zu senden.
14. Zahlung
14.1. Die Zahlung erfolgt in der Regel innert der vereinbarten Zahlungsfrist nach Annahme des gelieferten Materials, gegen Rechnungsstellung.
14.2. Die Can Man AG behält sich das Recht vor, bei Lieferverzögerungen die vereinbarte Zahlungsfrist entsprechend der eingetretenen Verzögerung zu verlängern.
15. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
15.1. Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Bestellungsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
15.2. Will der Lieferant mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf er der schriftlichen Zustimmung der Can Man AG.
15.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Produkte, die auf diesen Dokumenten basieren, ohne die vorausgehende schriftliche Genehmigung der Can Man AG für Dritte herzustellen oder die Dokumente zu vervielfältigen oder in irgendeiner Form Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen, wenn diese nicht direkt in die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags eingebunden sind.
15.4. Sämtliche von der Can Man AG zuvor im Rahmen des Vertrags übergebenen Dokumente, einschliesslich aller vorhandenen Kopien oder Reproduktionen, sind spätestens bei Lieferung der Ware an die Can Man AG retournieren. Der Lieferant ist berechtigt, eine Kopie zu gesetzlich oder vertragsrechtlich vorgeschriebenen Archivierungszwecken zurückzubehalten.
16. Gewährleistung
16.1. Der Lieferant gewährleistet ausdrücklich, dass der gesamte durch den Vertrag abgedeckte Lieferumfang den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und Leistungsgarantien entspricht, sowie mit sämtlichen von der Can Man AG gelieferten Beschreibungen jeglicher Art übereinstimmt, fachgerecht aus hochwertigem Material hergestellt wurde und marktfähig und fehlerfrei ist. Versäumt der Lieferant, die Gewährleistungen oder Garantien während der Gewährleistungs- oder Garantiefrist zu erfüllen, so hat der Lieferant nach Wahl der Can Man AG unverzüglich im Werk oder am Standort der Can Man AG die Mängel zu beheben oder auf eigene Kosten durch einen Dritten beheben zu lassen. Unterlässt es der Lieferant, Mängel unverzüglich zu beheben, oder besteht eine Notfallsituation, so ist die Can Man AG berechtigt, die Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, und zwar jeweils auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Ist der Ersatz oder die Reparatur mangelhafter Waren oder Leistungen nicht erwünscht, so gewährt der Lieferant der Can Man AG angemessenen Nachlass auf den Vertragspreis, der dem Wert der Waren und Leistungen in ihrem nicht nachgebesserten Zustand entspricht.
16.2. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Materialannahme. Festgestellte Mängel werden von der Can Man AG innert 10 Tagen nach deren bekanntwerden schriftlich gerügt (siehe auch Artikel 10 Ziffer 2).
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Aarau.